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Rente für Pflegende: So kann Pflege die Rente erhöhen

Pflege kostet Zeit, Kraft und oft auch berufliche Möglichkeiten. Viele pflegende An- und Zugehörige reduzieren ihre Arbeitszeit oder steigen zeitweise ganz aus dem Beruf aus. Dadurch zahlen sie weniger oder keine eigenen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung.

Damit daraus keine größere Rentenlücke entsteht, kann die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Rentenbeiträge für die Pflegeperson zahlen. Die Pflegezeiten werden dann als Beitragszeiten angerechnet. Sie zählen außerdem für die sogenannte Wartezeit, also die Mindestversicherungszeit, die für Rentenansprüche und bestimmte Reha-Leistungen wichtig ist.

Wann zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge?

Die Pflegekasse kann Rentenbeiträge für eine Pflegeperson zahlen, wenn sie mindestens Pflegegrad 2 hat, die Pflege zu Hause erfolgt und mindestens 10 Stunden pro Woche umfasst. Diese Pflegezeit muss sich auf mindestens zwei Tage pro Woche verteilen. Außerdem darf die Pflegeperson daneben höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.

Die Pflegeperson muss die Beiträge nicht selbst zahlen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, übernimmt die Pflegekasse des pflegebedürftigen Menschen die Zahlung an die Rentenversicherung.

Auf einem Blick: Wer bekommt Rentenbeiträge für Pflege

  • Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2.
  • Die Pflege findet in häuslicher Umgebung statt.
  • Der Pflegeaufwand beträgt mindestens 10 Stunden pro Woche.
  • Die Pflege verteilt sich auf mindestens zwei Tage pro Woche.
  • Die Pflege wird nicht erwerbsmäßig geleistet.
  • Die Pflegeperson arbeitet nebenbei höchstens 30 Stunden pro Woche.
  • Die pflegebedürftige Person hat Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.

Auch mehrere Personen können sich die Pflege teilen. Wichtig ist dann: Jede Pflegeperson muss selbst auf mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche an mindestens zwei Tagen kommen, damit für sie Rentenbeiträge gezahlt werden können.

Symbolbild pflegende Angehörige

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Symbolbild pflegende Angehörige

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Was bedeutet „nicht erwerbsmäßige Pflege“?

Nicht erwerbsmäßig bedeutet: Die Pflege wird nicht als berufliche Tätigkeit ausgeübt. Bei Angehörigen, Verwandten, Nachbarn oder Bekannten geht die Rentenversicherung in der Regel davon aus, dass die Pflege ehrenamtlich beziehungsweise aus persönlicher Verbundenheit erfolgt.

Eine finanzielle Anerkennung schließt das nicht automatisch aus. Entscheidend ist, dass daraus kein echtes Beschäftigungsverhältnis entsteht.

Wie viel bringt Pflege für die Rente?

Die Höhe der Rentenbeiträge hängt vor allem von drei Faktoren ab:

  • Pflegegrad der pflegebedürftigen Person
  • Art der bezogenen Pflegeleistung, zum Beispiel Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombina­tionsleistung
  • Umfang der Pflege
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung zahlt die Pflegekasse monatlich Rentenversiche­rungs­beiträge zwischen 139,04 Euro und 735,63 Euro. Die Pflegeperson wird damit so gestellt, als würde sie ein versichertes monatliches Entgelt zwischen 747,50 Euro und 3.955 Euro verdienen. Ein Jahr Pflege kann dadurch einen späteren monatlichen Rentenanspruch von 7,04 Euro bis 37,27 Euro begründen.

Wichtig: Die genaue Höhe wird individuell geprüft. Entscheidend sind der Pflegegrad, die Leistungen der Pflegeversicherung und die festgestellte Pflegezeit.

Auch Pflegende im Ruhestand können profitieren

Wer bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine Vollrente bezieht, erhält normalerweise keine weiteren Rentenbeiträge durch die Pflegekasse. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Wer statt der Vollrente eine Teilrente von 99,99 Prozent bezieht, kann weiter Rentenbeiträge durch die Pflegekasse erhalten. Dafür reicht es, auf 0,01 Prozent der Rente zu verzichten.

Die zusätzliche Rente wirkt sich jeweils zum 1. Juli des Folgejahres im Rahmen der Rentenanpassung aus. Nach Ende der Pflegetätigkeit kann wieder die Vollrente beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt allerdings, vorher mögliche Auswirkungen auf eine betriebliche Altersversorgung zu prüfen.

So beantragen Sie die Rentenbeiträge für Pflege

Die Rentenbeiträge werden nicht einfach automatisch gezahlt, sobald jemand pflegt. Zunächst muss die pflegebedürftige Person Leistungen bei ihrer Pflegekasse beantragen.

Die Pflegeperson füllt zusätzlich den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ aus. Darin werden unter anderem die Pflegetätigkeiten, der zeitliche Umfang der Pflege und die berufliche Situation der Pflegeperson abgefragt. Auf dieser Grundlage prüft die Pflegekasse, ob Rentenbeiträge gezahlt werden. Wird der Anspruch festgestellt, zahlt die Pflegekasse die Beiträge direkt an die Rentenversicherung.

Checkliste:

Das sollten Pflegende prüfen:

  • Hat die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2?
  • Erfolgt die Pflege zu Hause?
  • Liegt der Pflegeaufwand bei mindestens 10 Stunden pro Woche?
  • Verteilt sich die Pflege auf mindestens zwei Tage pro Woche?
  • Beträgt die Arbeit daneben höchstens 30 Stunden pro Woche?
  • Wird bereits Rente bezogen und könnte eine 99,99-Prozent-Teilrente sinnvoll sein?
Symbolbild pflegende Angehörige

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Quellenhinweis: Grundlage sind aktuelle Informationen der Deutschen Renten­versiche­rung, insbesondere die Pressemitteilung vom 11. Mai 2026 „Ein Plus für die Rente: Wer Angehörige pflegt, kann seine Rente erhöhen“, sowie die DRV-Informationen zur Pflege von Angehörigen.

Symbolbild "Unser Tipp" für Infokasten unter unseren Beiträgen

Ausführliche Informationen bietet die Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“ der Deutschen Rentenversicherung

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Broschüre "Rente fuer_Pflegepersonen" – Titelseite